Вот ещё про переменное проживание детей.
1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem ( SGB II ) und zur Sozialhilfe ( SGB XII )
1. 1 BSG, Urteil vom 11. Juli 2019 (B 14 AS 23/18 R):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
In die Bemessung existenzsichernder Leistungen nach den §§ 19 ff. SGB II sind bei einer abwechselnden Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder bei beiden Elternteilen nach dem familienrechtlichen Wechselmodell neben deren anteiligen Unterkunftskosten unabhängig vom Alter der Kinder vom Jobcenter beim Kindsvater ebenfalls ein hälftiger Mehrbedarf bei Alleinerziehung gemäß § 21 Abs. 3 SGB II einzustellen und sein Einkommen monatsweise bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
Ein entsprechend anteiliger Mehrbedarf ist dann anzuerkennen, wenn sich getrennt lebende Eltern bei der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen abwechseln und sich die hier entstehenden Kosten in etwa hälftig teilen.
Betreuen dauernd getrennt lebende Eltern ihre Kinder gleichmäßig im Sinne eines familienrechtlichen Wechselmodells, haben die Kinder einen entsprechend § 22 Abs. 1 SGB II grundsicherungsrechtlich anzuerkennenden Wohnbedarf in den Wohnungen der beiden Elternteile.
Bei derartigen Gegebenheiten ist es unvertretbar, wenn das Jobcenter jeweils den gesamten Unterkunftsbedarf einzig bei einem Elternteil berücksichtigt. Bei einem solchen Vorgehen verfügt ein Kind, obwohl es in zwei verschiedenen Wohnungen aufwächst, grundsicherungsrechtlich über keinen eigenen Unterkunftsbedarf. Dies entspricht nicht den bestehenden Tatsachen. Es bedarf hier einer klaren Zuordnung der einzelnen Bedarfspositionen im Hinblick auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, um deren individuellen Leistungsanspruch bestimmen zu können.
1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem ( SGB II ) und zur Sozialhilfe ( SGB XII )
1. 1 BSG, Urteil vom 11. Juli 2019 (B 14 AS 23/18 R):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
In die Bemessung existenzsichernder Leistungen nach den §§ 19 ff. SGB II sind bei einer abwechselnden Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder bei beiden Elternteilen nach dem familienrechtlichen Wechselmodell neben deren anteiligen Unterkunftskosten unabhängig vom Alter der Kinder vom Jobcenter beim Kindsvater ebenfalls ein hälftiger Mehrbedarf bei Alleinerziehung gemäß § 21 Abs. 3 SGB II einzustellen und sein Einkommen monatsweise bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
Ein entsprechend anteiliger Mehrbedarf ist dann anzuerkennen, wenn sich getrennt lebende Eltern bei der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen abwechseln und sich die hier entstehenden Kosten in etwa hälftig teilen.
Betreuen dauernd getrennt lebende Eltern ihre Kinder gleichmäßig im Sinne eines familienrechtlichen Wechselmodells, haben die Kinder einen entsprechend § 22 Abs. 1 SGB II grundsicherungsrechtlich anzuerkennenden Wohnbedarf in den Wohnungen der beiden Elternteile.
Bei derartigen Gegebenheiten ist es unvertretbar, wenn das Jobcenter jeweils den gesamten Unterkunftsbedarf einzig bei einem Elternteil berücksichtigt. Bei einem solchen Vorgehen verfügt ein Kind, obwohl es in zwei verschiedenen Wohnungen aufwächst, grundsicherungsrechtlich über keinen eigenen Unterkunftsbedarf. Dies entspricht nicht den bestehenden Tatsachen. Es bedarf hier einer klaren Zuordnung der einzelnen Bedarfspositionen im Hinblick auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, um deren individuellen Leistungsanspruch bestimmen zu können.
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